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GmbH-GF/-Gesellschafter-Brief des Monats November 2009

1.

Gewinn bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in GmbH

2.

Widerruf eines Steuerbescheids vor dem Zugang beim Empfänger

3.

Beendigung der Organschaft durch Zwangsverwaltung

4.

EuGH - Generalanwalt: Uneingeschränkte Betriebszugehörigkeit

5.

Alter als Sozialauswahlkriterium nicht diskriminierend

6.

Gesellschafter haftet bei Einlagefinanzierung direkt in den Cash-Pool

7.

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfällen ist verfassungsgemäß

8.

Klageerhebung per E-Mail in NRW ohne qualifizierte digitale Signatur

9.

Grundpreise müssen auf einen Blick mit dem Endpreis wahrnehmbar sein

10.

InsO: Verlängerung der Änderung des Überschuldungsbegriffs

11.

BGH: Monatsfrist für Anfechtung von GmbH-Beschlüssen

12.

Gefahrenzulagen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

13.

Betriebsprüfungen im Jahrestakt

14.

Wettbewerbliche Irreführung durch Zeichen mit dem Zusatz ®

15.

Offenlegung von Jahresabschlüssen im eBundesanzeiger wird billiger

16.

Insolvenzverwalter darf nur ausnahmsweise Lohn zurückverlangen



1. Gewinn bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in GmbH

Kernproblem
Die Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren führt grundsätzlich dazu, dass keine private Vermögensverwaltung mehr vorliegt, sondern bereits ein gewerblicher Grundstückshandel. Anstelle einer steuerfreien Veräußerung außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist entsteht bei der Veräußerung ein laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn. Dieser 3-Objekt-Grenze kommt allerdings nur Indizwirkung zu. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt bereits vor, wenn weniger als 4 Objekte, aber dafür mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben wurden.

Sachverhalt
Ein Miteigentumsanteil an einer Wohnung sollte sowohl baulich als auch rechtlich in 5 Wohnungen aufgeteilt werden. Bevor die Teilung vollzogen war, brachte der Eigentümer den noch ungeteilten Miteigentumsanteil in eine GmbH ein. Die GmbH, dessen Alleingesellschafter der Steuerpflichtige ist, veräußerte sämtliche Wohnungen innerhalb von 5 Jahren.

Entscheidung
Der BFH sieht eine unbedingte Veräußerungsabsicht als objektiv gegeben an. Nach den Umständen des Streitfalls habe der Steuerpflichtige von Anfang an beabsichtigt, die erworbene Wohnung zu teilen, um anschließend die neu entstandenen Wohnungen zu veräußern. Seit Erwerb ist der Miteigentumsanteil Bestandteil des Umlaufvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels. Die Einbringung stellt einen Veräußerungstatbestand dar, der auch gewerbesteuerpflichtig ist.

Konsequenz
Eine unbedingte Veräußerungsabsicht lässt sich nur schwer objektivieren und in Fallgestaltungen untergliedern. Dies zeigen auch die zahlreichen Urteile des BFH: Entscheidend sind regelmäßig die konkreten Umstände des Einzelfalls.


2. Widerruf eines Steuerbescheids vor dem Zugang beim Empfänger

Kernaussage
Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, dem Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird dieser trotz des späteren Zugangs nicht wirksam.

Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter des Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet.

Sachverhalt
Gegen den Kläger wurden seitens des beklagten Finanzamts Aussetzungszinsen festgesetzt. Die Poststelle gab den Bescheid am Vormittag des 6.10.2005 zur Post. Danach merkte der Sachbearbeiter, dass er von einem unrichtigen Zinsbeginn ausgegangen war und rief am selben Tag bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an. Er teilte einem dortigen Mitarbeiter mit, dass der Bescheid wegen des Fehlers nicht bekannt gegeben werden solle und ein neuer erlassen werde. Mit Bescheid vom 17.10.2005 setzte der Beklagte sodann höhere Zinsen fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, der 2. Bescheid hätte nicht erlassen werden dürfen, da der vorausgegangene wirksam geworden sei. Das FG gab der Klage statt. Die Revision des Beklagten war begründet.

Entscheidung
Ein Zinsbescheid wird erst mit der Bekanntgabe an denjenigen, für den er bestimmt ist, wirksam. Ein Bescheid wird aber dann nicht wirksam, wenn die Behörde dem Empfänger vor oder mit dem Zugang mitteilt, dass der Bescheid nicht gelten soll. Nach der auch hier geltenden zivilrechtlichen Vorschrift (§ 130 BGB) wird ein Verwaltungsakt nur dann mit dem Zugang beim Empfänger wirksam, wenn ihm nicht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Für den Widerruf reicht eine mündliche Mitteilung aus. Für den Fall, dass Zweifel bestehen, ob und wann das Finanzamt den Widerruf mitgeteilt hat, liegt die Beweislast bei der Behörde.

Konsequenz
Der erste Bescheid war wegen des erfolgten Widerrufs durch den Beklagten nicht wirksam geworden. Der Korrekturbescheid galt daher als erstmaliger Zinsbescheid, so dass der Beklagte die Zinsen abweichend vom vorangegangenen Bescheid festsetzen durfte.


3. Beendigung der Organschaft durch Zwangsverwaltung

Einführung
Ist eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert (Organschaft), verliert die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) umsatzsteuerlich ihre Selbstständigkeit. Die Abführung der Umsatzsteuer aus Umsätzen der Organgesellschaft obliegt dem Organträger. Geht die Organgesellschaft in die Insolvenz, kann die Finanzverwaltung sich so hinsichtlich der Umsatzsteuer am Organträger schadlos halten.

Fall
Zwischen dem Kläger und einer GmbH, deren einziger Gesellschafter der Kläger war, bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die sachliche Verflechtung ergab sich durch die Verpachtung des von der GmbH genutzten Betriebsgrundstückes durch den Kläger. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten sowohl des Klägers als auch der GmbH wurde auf Antrag eines Gläubigers das Betriebsgrundstück zunächst unter Zwangsverwaltung gestellt und später zwangsversteigert. Nachdem die GmbH in die Insolvenz gegangen war, verlangte das Finanzamt vom Kläger die Umsatzsteuer aus den Umsätzen der GmbH bis zum Zeitpunkt der Versteigerung des Betriebsgrundstückes. Nach Ansicht des Klägers endete die Organschaft jedoch mit Anordnung der Zwangsverwaltung und somit die Pflicht, Umsatzsteuer für die GmbH zu leisten.

Urteil
Nach Ansicht des BFH wird die Organschaft durch die Anordnung der Zwangsverwaltung bei gleichzeitiger Anordnung der Zwangsversteigerung beendet. Der BFH lässt allerdings offen, ob bereits die Anordnung der Zwangsverwaltung für sich genommen gemäß dem Urteil des FG Baden-Württemberg zum gleichen Ergebnis führt.

Konsequenz
Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Insolvenz der Organgesellschaft zum Ende der Organschaft führt, beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte. Organträger, die sich diesem Risiko nicht stellen wollen, können versuchen, die Organschaft bei drohender Insolvenz der Organgesellschaft vorzeitig durch Aufhebung der Eingliederungskriterien zu beenden. Dies wird jedoch häufig aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein.


4. EuGH - Generalanwalt: Uneingeschränkte Betriebszugehörigkeit 

Sachverhalt
Seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist eine der am meisten umstrittenen Fragen, ob die Regelungen aus Gesetz oder Tarifvertrag, nach denen geleistete Betriebszugehörigkeitszeiten bis zum 25. Lebensjahr bei der Bestimmung der für die Kündigungsfrist maßgeblichen Betriebszugehörigkeit nicht mitgezählt werden, noch zulässig sein können. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben die entsprechenden Regelungen als unwirksam erachtet. Das gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg laufende Revisionsverfahren ist noch nicht beendet. Anders beurteilen die Lage das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Beide sind der Auffassung, dass vorab eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage erforderlich ist, ob die entsprechende deutsche Gesetzesregelung europarechtswidrig ist. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat daher diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Schlussanträge des Generalanwalts
Entsprechend dem Verfahrensgang vor dem Europäischen Gerichtshof hat der Generalanwalt am 7.7.2009 jetzt in der Vorlagefrage seine Entscheidungsempfehlung vorgelegt. Er kommt zu dem Schluss, dass die deutsche Gesetzesregelung europarechtswidrig ist, weil sie einer altersabhängigen Staffelung von Kündigungsfristen gleichkomme. Mit der Entscheidung des Gerichtshofs wird Ende des Jahres gerechnet.

Konsequenz
Arbeitgeber werden sich (wohl) darauf einstellen müssen, dass altersabhängig gestaffelte Kündigungsfristen, unabhängig davon, ob diese Staffelung aus Gesetz oder Tarifvertrag kommt, unwirksam sind. Das heißt, die für die Kündigungsfrist maßgebliche Betriebszugehörigkeit wird (sicherheitshalber bereits jetzt zur Risikobeurteilung) vom ersten Tag der Betriebszugehörigkeit an gerechnet werden müssen.


5. Alter als Sozialauswahlkriterium nicht diskriminierend

Kernfrage/Rechtslage
Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes war und ist bei diversen arbeitsrechtlichen Gesetzesregelungen ihre Zulässigkeit streitig. Hierzu gehört u. a. die Regelung des Kündigungsschutzgesetzes, nach der bei der Vornahme der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen nach den Kriterien Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung vorzugehen ist. Durch die Berücksichtigung des Lebensalters können jüngere Arbeitnehmer diskriminiert werden, weil ältere Arbeitnehmer alleine durch das Alter einen höheren Sozialschutz genießen. Altersdiskriminierungen sollen aber durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verboten werden.

Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr - nachdem die Instanzgerichte abweichende Urteile gefällt hatten - klargestellt, dass das Alter weiterhin als zutreffendes Kriterium in der Sozialauswahl zu berücksichtigen sei. Geklagt hatte ein nach Sozialauswahl gekündigter, älterer Arbeitnehmer, wobei in der Sozialauswahl dem Kriterium "Alter" gegenüber den Kriterien "Betriebszugehörigkeit", "Schwerbehinderung" und "Betriebszugehörigkeit" nur untergeordnete Bedeutung beigemessen worden war. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung darstelle, diese aber gerechtfertigt sei, weil damit die Schwierigkeiten älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen werden sollten.

Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts klärt eine Streitfrage, die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergab, abschließend. Ist eine Sozialauswahl erforderlich, dann muss auch das Alter in ausreichendem Maße im Vergleich zu den anderen Sozialauswahlkriterien berücksichtigt werden.


6. Gesellschafter haftet bei Einlagefinanzierung direkt in den Cash-Pool

Kernaussage
Die Pflicht zur Erbringung einer Einlage ist dann nicht erfüllt, wenn eine als solche geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt. Etwa dann, wenn die Beträge auf ein in einen Cash-Pool eingebundenes Konto der Gesellschaft eingezahlt werden und der Inferent über dieses Zentralkonto verfügen kann.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, die 1998 von den Rechtsvorgängern der Beklagten gegründet wurde. Im selben Jahr schlossen die GmbH und die Rechtsvorgänger als Cash-Manager einen Cash-Management-Vertrag. Die GmbH wickelte ihren Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das mit einem Konto des jeweiligen Cash-Managers gekoppelt war und durch ein Zero-Balancing ausgeglichen wurde. Zudem gewährte der Cash-Manager der GmbH eine kurzfristige Kreditlinie. Die Gründungsgesellschafter zahlten die Einlagebeträge von je rd. Euro 870.000 auf das in den Cash-Pool einbezogene Konto der GmbH ein. Der Kläger verlangte die nochmalige Leistung der Einlagen. LG und OLG wiesen die Klage ab, der BGH gab ihr teilweise statt.

Entscheidung
Die Gründungsgesellschafter haben weder mit der Einzahlung noch mit späteren Leistungen an Gläubiger der GmbH mit Mitteln aus dem Cash-Pool ihre Einlageverpflichtung erfüllt. Durch die Zahlungen auf das Konto der GmbH wurden die Einlageschulden nicht getilgt, weil die Mittel an die Inhaber des Zentralkontos zurückflossen. Soweit im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrages der Saldo auf dem Zentralkonto zulasten der GmbH negativ war, lag eine verdeckte Sacheinlage vor. Soweit die Einlage auf ein Zentralkonto des Inferenten weitergeleitet wurde, dessen Saldo ausgeglichen oder zugunsten der GmbH positiv war, lag ein reines Hin- und Herzahlen vor. Inwieweit bei einer verdeckten Sacheinlage der Inferent die nicht erbrachte Einlage nochmals leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die GmbH durch die Zahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird.

Konsequenz
Wird bei Gründung einer GmbH die eingezahlte Stammeinlage sofort oder in engem zeitlichen Zusammenhang in den Cash-Pool des Unternehmensverbundes weitergeleitet, gilt die Einlage weiterhin als "nicht erbracht". Im Insolvenzfall besteht die Gefahr, dass die Gesellschafter das Stammkapital noch einmal aufbringen müssen.


7. Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfällen ist verfassungsgemäß

Kernfrage
Nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen nur dann auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte nunmehr über die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zu entscheiden.

Entscheidung
Die Klägerin war in der Tierarztklinik des Beklagten als Hilfstierpflegerin beschäftigt. Auf Aufforderung hatte sie einen widerspenstigen Kater eingefangen, der untersucht und kastriert werden sollte, und war dabei gebissen worden. Eine Infektion beeinträchtigte den Heilungsprozess und führte schließlich dazu, dass der Klägerin ein künstliches Fingermittelgelenk eingesetzt werden musste. Mit ihrer Klage nahm die Klägerin den Arbeitgeber auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch und unterlag zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht. Ein Schmerzensgeld-Anspruch der Klägerin sei ausgeschlossen. Denn der Arbeitgeber hafte bei Arbeitsunfällen nur dann auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, was hier nicht der Fall war. Gegen diese Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Auch wenn Arbeitnehmer hierdurch schlechter gestellt würden als unbeteiligte Dritte, weil die gesetzliche Unfallversicherung den Schmerzensgeld-Anspruch nur teilweise kompensiert, stünde den Arbeitnehmern aber mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft ein stets solventer Schuldner zur Verfügung. Im Übrigen sei die Haftungsbeschränkung gerechtfertigt, um Konflikte im Betrieb aufgrund zivilrechtlicher Haftungsfragen zu vermeiden.

Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie bestätigt das Haftungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung und sichert dem die Arbeitsschutzregelungen einhaltenden Arbeitgeber die Haftungsabschirmung.


8. Klageerhebung per E-Mail in NRW ohne qualifizierte digitale Signatur

Kernproblem
Im modernen EDV-Zeitalter wird der Schriftverkehr im allgemeinen Geschäftsleben zunehmend per E-Mail geführt. Um die Integrität und Authentizität eines per E-Mail versandten Dokuments sicherzustellen, wurde die sog. qualifizierte digitale Signatur eingeführt, die an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift tritt.

Sachverhalt
Die Klägerin erhob Klage gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung ihres Finanzamts. Die Übermittlung der Klageschrift an das Finanzgericht erfolgte per E-Mail, allerdings ohne Verwendung einer digitalen Signatur. Die E-Mail enthielt ein Anschreiben sowie die Klageschrift als Textdatei in einem Anhang und wurde, nachdem sie im elektronischen Postfach des FG eingegangen war, noch am gleichen Tag ausgedruckt. Das FG hatte sich der Frage anzunehmen, ob die Klageschrift wirksam zugegangen war.

Entscheidung des FG Düsseldorf
Das FG entschied, dass die Klageerhebung per E-Mail wirksam erfolgte. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Finanzgerichten ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Danach können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies durch Rechtsverordnung der Bundes- und Landesregierungen zugelassen ist. Weder der FGO noch der für das Land NRW geltenden "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande NRW" (ERVVO) sei zu entnehmen, dass die Verfahrensbeteiligten bei Übermittlung der Dokumente zwingend eine qualifizierte digitale Signatur beizufügen hätten. Bei der in § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO vorgesehenen Regelung, wonach für die dort genannten Dokumente eine entsprechende Signatur vorzuschreiben ist, handele es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber, nicht aber um eine von den Verfahrensbeteiligten unmittelbar zu beachtende Vorschrift. Im Übrigen sah das Gericht nach dem Inhalt der E-Mail keine Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der Authentizität und Identität der Klägerin.

Konsequenz
Das FG lehnt sich in seinen Entscheidungsgründen einem entsprechenden BFH-Beschluss aus März 2009 an. Dieser hatte entschieden, dass auch die elektronische Einlegung von Rechtsmitteln beim BFH keine qualifizierte digitale Signatur erfordert. Die Entscheidung ist begrüßenswert, denn es sind keine Gründe erkennbar, warum die Klageerhebung per E-Mail strengeren Formerfordernissen unterliegen sollte als die Klageerhebung via Telegramm und Computerfax, die bereits seit langem anerkannt sind.


9. Grundpreise müssen auf einen Blick mit dem Endpreis wahrnehmbar sein

Einführung
Nach einer gesetzlichen Vorschrift (§ 2 Abs. 1 PAngV) ist bei Waren neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe anzugeben. Durch die Angabe des Grundpreises soll den Verbrauchern eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden. Streitig war, wie "in unmittelbarer Nähe des Endpreises" in räumlicher Hinsicht auszulegen ist.

Entscheidung
Die Beklagte verkauft über das Internet Tierpflegeprodukte. Gegenüber einem Verband hat sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, für Produkte ihres Sortiments ohne Angabe des Grundpreises nach PAngV zu werben. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung sollte sie eine Vertragsstrafe zahlen. In der Folge warb die Beklagte auf ihrer Startseite mit einem Sonderangebot. Der Grundpreis war erst auf einer weiteren Seite angegeben, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte. Nach Auffassung des Verbands hat die Beklagte ohne Angabe eines Grundpreises geworben und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Der Klage des Verbands auf Zahlung von 3.000 EUR wurde stattgegeben. Die Revision vor dem BGH blieb ohne Erfolg. "In unmittelbarer Nähe des Endpreises" setze voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit reiche im Hinblick auf den klaren Wortlaut nicht aus. Die PAngV sehe keine Abstufung der formalen Anforderungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits vor. Insbesondere gelten die in § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV statuierten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit für Grundpreise in gleicher Weise wie für Endpreise.

Konsequenz
Zur Vermeidung von kostenträchtigen Abmahnungen sollten Unternehmer, die Verbrauchern Waren anbieten, unbedingt die Vorgaben der Preisangabenverordnung beachten. Aufgrund der leichten Recherchierbarkeit solcher Verstöße im Internet ist mit einer verstärkten Überwachung durch Verbände und Wettbewerber zu rechnen.


10. InsO: Verlängerung der Änderung des Überschuldungsbegriffs

Geänderter Überschuldungsbegriff gilt bis Ende 2013
Überschuldete Unternehmen müssen weiterhin nicht Insolvenz anmelden, wenn die Weiterführung des Unternehmens "überwiegend wahrscheinlich" ist. Der durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) dahingehend geänderte Überschuldungsbegriff wird bis zum 31.12.2013 weiter gelten. Der Bundesrat hat der Verlängerung der unternehmensfreundlichen Neuregelung des Überschuldungsbegriffes am 8.9.2009 zugestimmt.

Hintergrund der Neureglung
Nach § 19 Abs. 1 InsO ist die Überschuldung ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von haftungsbeschränkten Gesellschaften. Liegt der Insolvenzgrund vor, hat der Geschäftsführer/Vorstand des betreffenden Unternehmens unverzüglich, spätestens aber nach 3 Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Die Definition, wann Überschuldung vorlag, hat in den vergangenen Jahren mehrfach gewechselt.

Bis zum 17.10.2008 geltender Überschuldungsbegriff
Für die Annahme der Überschuldung i. S. d. § 19 InsO a. F. reichte allein die rechnerische Überschuldung aus. Da die positive Fortführungsprognose nur eine Bewertungsregel für die Vermögensgegenstände war, musste der Insolvenzantrag auch bei positiver Prognose gestellt werden, wenn sich bei Ansatz von Fortführungswerten die rechnerische Überschuldung ergab.

Neuregelung des Überschuldungsbegriffs (§ 19 Abs. 1 InsO n. F.)
Die Auswirkungen der Finanzkrise führten im Herbst 2008 bei zahlreichen Unternehmen zu erheblichen Wertverlusten. Um diese vor der gesetzlichen Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages zu bewahren, hat der Gesetzgeber durch das FMStG den 2-stufigen Überschuldungsbegriff wieder eingeführt. Danach liegt eine Überschuldung nur vor, wenn das Unternehmen rechnerisch überschuldet ist und keine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Die Neuregelung des Überschuldungsbegriffs in der InsO war zunächst zeitlich befristet bis zum 31.12.2010. Durch die beschlossene Gesetzesänderung gilt der modifizierte Überschuldungsbegriff nun mindestens bis zum 31.12.2013. Damit kann krisenbedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive trotz vorübergehender bilanzieller Unterdeckung auch in den kommenden Jahren der Gang zum Insolvenzrichter erspart bleiben.


11. BGH: Monatsfrist für Anfechtung von GmbH-Beschlüssen 

Kernaussage
Bei Anfechtungsklagen wegen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.

Entscheidung
Die Beschwerde der beklagten GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Der BGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten ist, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung enthält. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben.

Konsequenz
Bei Vorliegen besonderer Umstände des Falls kann es von Seiten der GmbH rechtsmissbräuchlich sein, sich auf die Überschreitung der Monatsfrist zu berufen. Dies insbesondere dann, wenn ein Vergleichsschluss in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erwarten ist, Verhandlungen der Parteien über das Ausscheiden eines Gesellschafters schweben oder die Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss abhängig ist.


12. Gefahrenzulagen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

Einleitung
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören u. a. Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die für eine Beschäftigung gewährt werden. In § 3 EStG ist die Steuerfreiheit von Einnahmen und in § 3b EStG die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gesetzlich bestimmt.

Sachverhalt
Der Kläger ist im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhält er neben seinem Grundgehalt Gefahrenzulagen. Im erfolglosen Einspruchsverfahren begehrte der Kläger die Steuerfreiheit der Gefahrenzulagen analog § 3b EStG, da die Gefahrenzulagen ebenso wie die in § 3b EStG geregelten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen eine sog. Erschwerniszulage darstellen, die besondere Belastungen und Erschwernisse der Arbeit ausgleichen sollen.

Entscheidung
Das FG Köln hat die Steuerfreiheit der Gefahrenzulagen ebenfalls verneint. Als Arbeitslohn seien alle Einnahmen einzuordnen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu zählen auch Zuschläge, die ein Arbeitgeber neben dem Grundgehalt zahle. Da die Vergünstigung nach § 3b EStG ausschließlich für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gilt, kommt eine Ausdehnung auf andere Einnahmen weder im Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Betracht.

Konsequenz
Seitens der Rechtsprechung bestehen im vorliegenden Fall auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zur Folge haben könnten, die Zuschläge des Klägers steuerfrei zu belassen. Dies erfolgt lediglich für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die wegen ihrer besonderen Belastung für die Arbeitnehmer und deren Familien steuerfrei zu behandeln sind.


13. Betriebsprüfungen im Jahrestakt

Themenstellung
Nach der Betriebsprüfungsordnung unterliegen Großbetriebe der lückenlosen Anschlussprüfung durch die Finanzverwaltung. Jeder Prüfungszeitraum schließt an den vorherigen Zeitraum an, so dass im Ergebnis jeder Veranlagungszeitraum vom Betriebsprüfer geprüft wird. In der Vergangenheit wurden regelmäßig 3 oder mehrere Jahre im Rahmen einer Prüfung überprüft. In NRW wurde die zeitnahe Betriebsprüfung eingeführt, bei der vom Finanzamt zeitnah jeweils nur ein Veranlagungszeitraum geprüft wird.

Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall wehrte sich das betroffene Unternehmen gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung, die nur für einen Veranlagungszeitraum getroffen wurde. Die Festsetzung eines einjährigen Prüfungszeitraumes sei ermessensfehlerhaft, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel und das Willkür- und Übermaßverbot verletzt würden. Die steuerliche Außenprüfung sei ein belastender Eingriff der Finanzverwaltung, der sowohl interne als auch externe Kosten durch Mitwirkung der Geschäftsführung und Begleitung durch den steuerlichen Berater verursache. Die Kosten für die Begleitung einer ein Jahr umfassenden Prüfung seien um den Faktor 3 bzw. 2,5 höher als in der Fallkonstellation des 3-jährigen Prüfungszeitraumes. Die vollumfängliche sachliche und zeitliche Mitwirkung des Unternehmens bei bisherigen Betriebsprüfungen zeige ebenfalls, dass die Abkehr von dem bisher üblichen 3-jährigen Prüfungszeitraum willkürlich sei. Risikopotentiale i. S. d. Erlasses des Finanzministers, wie z. B. ein Konzernverbund, Auslandssachverhalte, Umwandlungsvorgänge oder komplizierte Bewertungsvorgänge, seien nicht zu erkennen. Das Finanzgericht erkennt die zunehmende Intensität des mit der Außenprüfung verbundenen belastenden Eingriffs an, wenn gegen den Willen des Steuerpflichtigen eine Verkürzung des Prüfungszeitraumes vorgenommen wird. Es setzt die Anordnung der Betriebsprüfung für einen einjährigen Prüfungszeitraum in diesem Fall als ermessensfehlerhaft aus.

Konsequenz
Die zeitnahe Betriebsprüfung, die nur einen Prüfungszeitraum von einem Jahr umfasst, sollte nicht nur negativ gesehen werden. Die Reduzierung von Zinsnachteilen auf Steuernachzahlungen sowie die zeitnahe Konfrontation des Betriebsprüfers mit steuerrechtlich zu würdigenden, noch präsenten und nachweisbaren Sachverhalten sind durchaus positive und kostenreduzierende Aspekte. Dennoch ist es zu begrüßen, dass ermessensfehlerhaft angeordnete verkürzte Prüfungszeiträume nicht vom Unternehmen hingenommen werden müssen.


14. Wettbewerbliche Irreführung durch Zeichen mit dem Zusatz ®

Einführung
Eingetragene Marken werden häufig mit dem Symbol ® gekennzeichnet, um deutlich zu machen, dass es sich hierbei um geschützte Kennzeichen handelt. Streitig war, ob der Inhaber einer Marke auch ein ähnliches Zeichen mit der Beifügung ® benutzen darf.

Entscheidung
Die Parteien, die beide Rollos vertreiben, haben über die Berechtigung gestritten, mit dem Zeichen "Thermoroll®" zu werben. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Termorol". Die Beklagte hat Werbematerial verwendet, das mit dem Zeichen "Thermoroll®" versehen war. Seit Anfang 2006 ist die Klägerin aufgrund eines Lizenzvertrags berechtigt, die eingetragene Wort-/Bildmarke "Thermoroll" zu nutzen. Die Beklagte berief sich auf eine Nutzungslizenz für eine 3 Tage ältere Wortmarke "Thermoroll". Die Beklagte beantragte widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie bis zum Abschluss des Lizenzvertrags mit dem Zeichen "Themoroll®" geworben hat, und die Verpflichtung der Klägerin auf Schadensersatz festzustellen. Auf die Revision der Beklagten wurde die Klägerin zur Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Die Werbung der Klägerin sei irreführend, weil diese bis zum Abschluss des Lizenzvertrags weder Inhaberin einer eingetragenen Marke "Thermoroll" noch zu deren Nutzung berechtigt war. Die angesprochenen Verkehrskreise mussten der Beifügung des ® zum Zeichen "Thermoroll" entnehmen, dass es genau diese Marke gebe und die Klägerin zu deren Benutzung berechtigt sei. Nur geringfügige Abweichungen, die auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, wären insofern unschädlich gewesen. Das Hinzufügen von Buchstaben sei jedoch nur dann für die Frage der rechterhaltenden Benutzung unerheblich, wenn sie weder phonetische noch begriffliche Bedeutung haben. Hier aber hätte die Verwendung eines Doppelkonsonanten am Wortende zu einer veränderten Aussprache geführt und die Einfügung des "h" hinter dem Anfangsbuchstaben "T" eine stärkere Assoziation zu dem Begriff "Therm-" geweckt. Die Klägerin sei sich zudem des Unterschieds zwischen ihrer Marke "Termorol" und dem verwendeten Zeichen "Thermoroll®" bewusst gewesen. Es liege auf der Hand, dass sich ein Unternehmen, das in dieser Weise den falschen Eindruck erweckt, Rechte an einem bestimmten Zeichen zu besitzen, hiervon einen Vorteil gegenüber den Abnehmern verspricht.

Konsequenz
Es ist ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots, die Werbung mit der Unwahrheit im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden. Auch die Verwendung des Zeichens ® kann daher kritisch sein.


15. Offenlegung von Jahresabschlüssen im eBundesanzeiger wird billiger

Einführung
Seit Anfang 2007 sind Unternehmen verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im Internet abrufbar offenzulegen. Sie müssen diese zur Veröffentlichung zentral beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Dies betrifft alle Kapitalgesellschaften sowie alle Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter. Die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH stellt im Auftrag des Bundesjustizministeriums eine Publikationsplattform des elektronischen Bundesanzeigers unter www.ebundesanzeiger.de zur Verfügung. Die Unterlagen müssen in elektronischer Form beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Bis Ende 2009 ist die Papierform noch gestattet. Da der Bearbeitungsaufwand je nach geliefertem Datenformat unterschiedlich ist, hängt die Höhe des Entgelts für die Veröffentlichung vom Anlieferungsformat ab. Etwa 80 % aller Unternehmen nutzen bereits das kostengünstige Standardformat XML/XBRL. Die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft hat schon im letzten Jahr die Entgelte im elektronischen Bundesanzeiger um durchschnittlich 30 % gesenkt. Erneute Einsparungen werden mit den nun anstehenden Preissenkungen an die Unternehmen weitergegeben.

Änderung
Die Preise für die verpflichtende Offenlegung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger sinken zum 1.10.2009. Im Standardformat XML/XBRL kostet die Anlieferung des Jahresabschlusses künftig 30 EUR (bisher: 35 EUR) und für kleine und für mittelgroße Gesellschaften 48 EUR (bisher: 55 EUR).


16. Insolvenzverwalter darf nur ausnahmsweise Lohn zurückverlangen

Kernaussage
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung des Arbeitgebers. Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des insolventen Arbeitgebers. Dieser betrieb ein Bauunternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Ab Herbst 2003 geriet er mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand und war ab Mai 2004 zahlungsunfähig. Der Beklagte, ein dort beschäftigter Elektroinstallateur, erhielt im Juli noch seinen für März und April ausstehenden Lohn. Der Insolvenzverwalter forderte die Lohnzahlungen vom Beklagten zurück. Die Klage war erstinstanzlich teilweise erfolgreich, das Berufungsgericht und der BGH wiesen die Klage ab.

Entscheidung
Weil der beklagte Arbeitnehmer von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers keine positive Kenntnis gehabt habe, kann ihm nach Ansicht des BGH nur seine Kenntnis von den Begleitumständen vorgehalten werden, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Gehen aber in die Vorstellung des Arbeitnehmers Annahmen ein, die einen Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend nahelegen, fehlt es ihm an einer für die Insolvenzanfechtung erforderlichen Kenntnis. Anders als institutionelle Gläubiger oder solche mit Insiderwissen trifft einen außenstehenden Kleingläubiger zudem keine Pflicht, sich nach der Zahlungsfähigkeit seines Schuldners zu erkundigen. Dementsprechend konnte der Beklagte Umfang und Bedeutung der Lohnrückstände mangels Kenntnis aller anderen offenen Forderungen nicht einordnen.

Konsequenz
Ein Insolvenzverwalter kann nur mit großer Mühe vor Gericht den Nachweis führen, dass ein Arbeitnehmer negative (Presse-) Mitteilungen, z. B. über gesperrte Kreditlinien, kannte. Er wird daher vorsichtig die Erfolgsaussichten einer Lohnanfechtung prüfen müssen, um eine Schmälerung der Insolvenzmasse durch sinnlose Prozesskosten zu vermeiden.




Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de